AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Getränkefachgroßhandel Rothe, Inhaber Uwe Neider

Die Zusammenarbeit zwischen Getränkefachgroßhandel Rothe und Kunde erfolgt unter Beachtung der nachfolgend festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  1. Mit Bestellung der Ware erkennt der Kunde diese an. Die Bestellung kann sowohl mündlich, fernmündlich als auch schriftlich sowie per Mail erfolgen. Eingehende Bestellungen werden im Rahmen unserer üblichen Geschäftszeit erledigt. Erfolgt die Lieferung außerhalb der üblichen Geschäftszeit, werden zusätzliche Kosten berechnet. Von uns nicht zu vertretende Lieferschwierigkeiten berechtigen den Abnehmer nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Regreßansprüche geltend zu machen.
  2. Die Lieferung von Ware erfolgt ab einem Nettowarenwert von 200 Euro. Unterschreitung des Nettowarenwertes berechtigen den Getränkefachgroßhandel Rothe, einen entsprechend notwendigen Mindermengenzuschlag geltend zu machen. Bei Bestellung außerhalb des vereinbarten Liefertages ist der Getränkefachgroßhandel Rothe berechtigt, einen Liefertagzuschlag zu erheben. Wird Ware auf Kommission geliefert, erhebt Getränkefachgroßhandel Rothe generell eine Rücknahmegebühr für das Vollgut. Bei mehr als 50 % Vollgutrückführung wird zusätzlich ein Logistikaufschlag erhoben. Weitere Lieferbedingungen siehe separate Liefervereinbarung.
  3. Qualitative oder quantitative Mängel bei Lieferung von Ware, Leergutrücknahme oder Rücknahme von Ware sind sofort bei Übernahme oder Übergabe durch den Kunden beim Fahrer anzuzeigen. Später festgestellte Mängel bezüglich der Beschaffenheit von Ware, die nachweislich dem Hersteller der  beanstandeten Ware oder des Getränkefachgroßhandel Rothe anzulasten sind, sind unverzüglich nach Feststellung des Mangels dem Büro des Getränkefachgroßhandel Rothe anzuzeigen. Ersatz für in seiner Qualität beeinträchtigte Ware wird nach Anerkennung der Reklamation durch den Hersteller der beanstandeten Ware in der Form geleistet, dass Ersatz geliefert oder die beanstandete Ware gutgeschrieben wird. Nach Ablauf von 14 Tagen nach Übernahme bzw. Übergabe sind sämtliche Reklamationen ausgeschlossen.
  4. Rechnungen sind unverzüglich nach Empfang und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Eine hiervon abweichende Zahlungsweise ist nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen Getränkefachgroßhandel Rothe und Kunden möglich.
  5. Etwaige Unstimmigkeiten bezüglich des Inhalts der Rechnung sind bis zu 14 Tagen nach Rechnungsstellung - es gilt das Rechnungsdatum - dem Getränkefachgroßhandel Rothe mitzuteilen. Bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen Getränkefachgroßhandel Rothe und Kunden verbleibt die Ware im Eigentum des Getränkefachgroßhandel Rothe. Dieser Eigentumsvorbehalt berechtigt den Getränkefachgroßhandel Rothe bei Zahlungsverzug die Herausgabe des Eigentums vom Kunden zu verlangen, der sich mit Anerkennung dieser AGB zur unmittelbaren Herausgabe verpflichtet. Eine Veräußerung der im Eigentumsvorbehalt befindlichen Ware ist nur nach vorheriger Genehmigung des Getränkefachgroßhandel Rothe möglich. Der Kunde tritt hiermit alle Erlöse aus der Veräußerung der Ware an den Getränkefachgroßhandel Rothe ab.
  6. Paletten, Kisten, Mehrweg-Flaschen, Fässer usw. (mit Ausnahme aller Einweggebinde) werden dem Käufer nur leihweise bzw. als Sachdarlehen überlassen. Für Mehrweg-Flaschen und Kisten wird Pfandgeld nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben, es ist zugleich mit der Rechnung zu bezahlen. Der Käufer ist zur Rückgabe des Leerguts in ordnungsgemäßem Zustand verpflichtet. Nicht zurückgegebenes Leergut ist zum Wiederbeschaffungspreis zu bezahlen. Das Pfand wird dabei angerechnet. Leergutabholung ohne Vollgutlieferung ist kostenpflichtig.
  7. Der Kunde, der Kohlensäure vom Getränkefachgroßhandel Rothe kauft, ist verpflichtet, die Kohlensäureflasche nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Wird vom  Kohlensäurehersteller eine Miete erhoben, ist der Getränkefachgroßhandel Rothe berechtigt diese in Rechnung zu stellen. Wird die Kohlensäureflasche nach Ablauf von zwölf Monaten nach Lieferdatum oder nach der Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht zurückgegeben, so ist der Getränkefachgroßhandel Rothe berechtigt, Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines Zeitwerts von 20 Prozent zu verlangen.
  8. Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Getränkefachgroßhandel Rothe.